Verbände-PM zur Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR)
BVEO
Berlin, 21. Dezember 2023. „Das Kunststoffverpackungsverbot für Obst und Gemüse wird nicht zu mehr Nachhaltigkeit führen, wie es der Green-Deal der Europäischen Kommission im Ursprung vorgesehen hat. Für einige Produkte gibt es derzeit schlichtweg noch keine Alternative zur Kunststoffverpackung, um diese adäquat beim Transport und im Lebensmitteleinzelhandel zu schützen“, erklärt Dr. Andreas Brügger, Geschäftsführer des Deutschen Fruchthandelsverbandes.
Mit dem Vorschlag der Europäischen Verpackungsverordnung, der sogenannten PPWR, sollen Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate eingeführt werden, darunter Einweg-Plastikverpackungen für Obst und Gemüse von weniger als 1,5 kg. Die Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse e.V. (BVEO), der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV), der Bundesausschuss Obst und Gemüse (BOG) und der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV) begrüßen zwar grundsätzlich das Ziel der EU-Kommission, mit dem Vorschlag der PPWR die Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln, äußern in Bezug auf die vorgesehenen Beschränkungen jedoch Kritik.
„Ein Verpackungsverbot lediglich für frisches Obst und Gemüse zu regeln, erscheint willkürlich. Zudem kommt der Entwurf zu Unzeiten für die Branche. Das Verbot bedeutet eine weitere Benachteiligung – analog zum Wegfall der Agrardieselsubventionen – allein auf Kosten der landwirtschaftlichen Erzeugung und deren nachgelagerten Bereiche“, so Anders-Maximilian Gyllenstig, Geschäftsführer des BOG.
Dr. Christian Weseloh, Geschäftsführer der BVEO, ergänzt: „Wir sind konsterniert, dass der Rat eine andere Position bei der Abstimmung zur PPWR eingenommen hat als das Parlament, das ein solches Verpackungsverbot bereits gestrichen hatte. Hinzu kommt: Im aktuellen Entwurf hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, Ausnahmen für ein Kunststoffverpackungsverbot festzulegen. Das wird zu einem Flickenteppich führen und widerspricht den EU-Grundsätzen eines freien Warenverkehrs. Wir setzten jetzt auf das weitere Gesetzgebungsverfahren: Diese Wettbewerbsnachteile dürfen nicht entstehen.“
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